Satzung

§  1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Galgorettung Fränkisches Seenland“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“  Der Verein arbeitet über die Grenzen des Freistaates Bayerns und Deutschlands hinaus.
     
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 91177 Thalmässing, Hagenich 14.
     
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Zeit zwischen der Eintragung in das Vereinsregister und dem 31. Dezember 2017 gilt als Rumpfgeschäftsjahr.

 

§  2  Zweckbestimmung

  1. Zwecke des Vereins sind:
    1. Die Förderung des Tierschutzes als Teil des Umweltschutzes in der Öffentlichkeit.
    2. Die Förderung der Beziehungen zwischen Tieren und Menschen, um zwischen ihnen einen Kreislauf gegenseitiger Hilfe und Verantwortung zu initiieren.
    3. Die Bekämpfung des Tierelends über die Grenzen des Freistaates Bayern hinaus.
       
  2. Zielsetzung und Zwecke des Vereins werden insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:
    1. Unterbindung von Tierquälerei, Tiermisshandlung und Tiermissbrauch sowie gegebenenfalls Veranlassung strafrechtlicher Verfolgung.
    2. Unterstützung des Tierschutzes im  In – und Ausland in geeigneter Weise, durch z.B. Vermittlung von vorbeugender und akut tierärztlicher Hilfe.
    3. Förderung des Tierschutzgedankens im Zusammenwirken mit geeigneten Organisationen, Einzelpersonen sowie öffentlich-rechtlichen Trägern auf dem Gebiet des Tierschutzes.
    4. Aufnahme bzw. Vermittlung von Tieren an geeignete Personen bzw. in private Pflege.
    5. Gewinnung von Patenschaften zur Unterhaltung schwer oder nicht vermittelbarer Tiere.
       
  3. Internetauftritt
    Der Verein präsentiert sich der Öffentlichkeit unter anderem mittels einer Seite im Internet (Homepage). Die Homepage dient in erster Linie der Vermittlung der Hunde. Des Weiteren ist sie als Plattform gedacht, z. B. zum Meinungs-, Informations- und Datenaustausch.

 

§  3  Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Verein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften/des in § 2 Ziffer 1 genannten steuerbegünstigten Zwecks des Vereins  „Galgorettung Fränkisches Seenland e. V.“ verwendet.
     
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
     
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     
  5. Die Ausübung von Ämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.

  

§  4  Patenschaften

Es gibt die Möglichkeit, Patenschaften für Tiere, die der Verein betreut, zu übernehmen.

Patenschaften verpflichten nicht zur Mitgliedschaft. Patenschaften werden in Form materieller bzw. ideeller Leistungen des Paten für das/die jeweiligen Tier/e übernommen.

 

§  5  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§  6  Mitgliedschaft

  1. Mitglied
    Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördert und unterstützt.
     
  2. Fördermitglied
    Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche sich zu den Vereinszwecken bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet. Natürliche Personen müssen das 18te Lebensjahr vollendet haben. Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zur Tätigkeit des Vereins zu unterbreiten, Informationen insbesondere zur Verwendung der Förderbeiträge zu erhalten, besitzen jedoch kein Antrags- oder Stimmrecht.
    Der Vorstand entscheidet über die Annahme der schriftlich zu stellenden Anträge auf Aufnahme als Mitglied oder Fördermitglied.
     
  3. Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein oder die Vereinsziele verdient gemacht haben. Der Vorstand hat das Vorschlagsrecht. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Sie können auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom Beitrag befreit werden.
     
  4. Beendigung der Mitgliedschaft ist möglich auf Antrag des Mitgliedes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. Sie erfolgt zudem automatisch bei Tod, Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person und Ausschluss aus dem Verein. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
     
  5. Ausgeschlossen aus dem Verein können Mitglieder dann werden, wenn
    1. Sie länger als sechs Monate mit fälligen Beiträgen im Rückstand sind,
    2. Sie dem Verein direkt oder indirekt schaden, explizit durch Verstöße gegen den Vereinszweck, das Stiften von Unfrieden im Verein, Rufschädigung durch Verfehlung gegen Tier-, Natur- und Artenschutz.
    Das Mitglied hat vor dem Beschluss das Recht auf Stellungnahme vor dem Vorstand. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. 

 

§  7  Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Jahresbeitrags. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Höhe des Mindestbeitrags juristischer Personen werden vom Vorstand festgesetzt. 

Der Beitrag ist im 1. Quartal des Geschäftsjahres fällig. Der Jahresbetrag wird als ein Gesamtbetrag bezahlt bzw. eingezogen.

Der Vorstand kann mit einfacher Stimmenmehrheit in begründeten Ausnahmefällen von der Beitragspflicht befreien, die Zahlung stunden oder die Beitragshöhe auf Antrag ermäßigen.

 

§  8  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
    • Wahl des Vorstandes
    • Wahl des Rechnungsprüfers (für das laufende Geschäftsjahr)
    • Beschluss über Satzungsänderungen
    • Beschluss über Beitragsänderungen
    • Beschluss zur Auflösung des Vereins
       
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber in jedem zweiten Kalenderjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
     
  3. Anträge der Mitglieder sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
     
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird. Dem Antrag ist binnen 6 Wochen zu entsprechen. Die Einladung muss mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich bekannt gegeben werden. Die Benachrichtigung wird an die zuletzt bekannte Mitgliedsadresse gesandt.
     
  5. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.
     
  6. Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 
     
  7. Der/die 1. Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der/die 2.Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
     
  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergeschrieben. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf Wunsch eingesehen werden.
     
  9. Satzungsänderungen und Beitragsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich bzw. fernschriftlich mitgeteilt.

 

§  9  Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
     
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
     
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
     
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

 

§ 10  Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    • ein/eine 1.Vorsitzende/r
    • ein/eine 2. Vorsitzende/r
    • ein/eine Kassenwart/in
    • ein/eine Schriftführer/in  
    • bis zu ein weiteres Mitglied des Vorstandes
    Der Vorstand wird für die Dauer von vier Geschäftsjahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. 
     
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, und der/die 2. Vorsitzende Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
     
  3. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.
     
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

§11  Rechnungsprüfung

Durch die Mitgliederversammlung wird ein/eine Kassenprüfer/in für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Der/die Kassenprüfer/in hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. 

Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der/die Kassenprüfer/in hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

Dem/der Kassenprüfer/in sind alle notwendigen Unterlagen/Verträge zugänglich zu machen.

Der/die Kassenprüfer/in darf nicht dem Vorstand angehören.

 

§ 12  Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzbund Deutschland e. V.  zwecks Verwendung für die Bekämpfung jeglichen Missbrauchs von Tieren.  

 

§ 13  Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

 


Beitragsordnung der Galgorettung Fränkisches Seenland e. V.


Der Vorstand hat gemäß Satzung §7 des Vereins Galgorettung Fränkisches Seenland e. V. folgende Beitragsordnung festgelegt:
 

  1. Alle Vereinsmitglieder/Fördermitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben. Ehrenmitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung von der Beitragspflicht befreit werden.
     
  2. Die Mitgliedsbeiträge werden zur Mitte des ersten Quartals des jeweiligen Beitragsjahres eingezogen. Das Mitglied erteilt dem Verein hierfür ein SEPA-Lastschriftmandat.
     
  3. Für im laufenden Betragsjahr beigetretene Mitglieder/Fördermitglieder wird der erste Beitrag anteilig erhoben. Hierfür werden jeweils ¼ des Jahresbeitrags für das laufende Quartal und die Quartale bis zum Ende des Beitragsjahres ermittelt und im Monat nach der Aufnahme des Mitglieds eingezogen.
     
  4. Der Beitrag für jedes Mitglied/Fördermitglied beträgt 50,00 € im Jahr. Das Mitglied/Fördermitglied kann sich freiwillig für einen höheren Beitrag nach eigenem Ermessen entscheiden.
     
  5. Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr.
     
  6. Diese Beitragsordnung kann bei Notwendigkeit vom Vorstand per Beschluss geändert werden. Der Änderungsbeschluss ist der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
     

Bestätigt durch die Mitgliederversammlung am 24. August 2019.